Barrierefreiheit in Deutschland: Die gesetzliche Definition nach § 4 BGG

Barrierefreiheit ist in Deutschland durch das Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz (BGG) geregelt, das seit 2002 in Kraft ist. § 4 des BGG definiert Barrierefreiheit als den Zustand, in dem „bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche“ so gestaltet sind, dass sie von allen Menschen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe genutzt werden können.

Diese Definition geht weit über den rein baulichen Bereich hinaus und umfasst auch digitale und kommunikative Barrieren. Besonders hervorzuheben ist, dass Träger öffentlicher Gewalt auf Bundesebene gesetzlich verpflichtet sind, die Vorgaben zur Barrierefreiheit umzusetzen. Das bedeutet, dass alle öffentlichen Einrichtungen ihre Angebote und Dienstleistungen so gestalten müssen, dass sie für Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt zugänglich sind.

Fazit


Die gesetzliche Verankerung von Barrierefreiheit in § 4 des BGG ist ein wesentlicher Schritt in Richtung einer inklusiven Gesellschaft. Sie stellt sicher, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu allen Lebensbereichen erhalten, sei es im physischen Raum oder in der digitalen Welt. Dabei spielen barrierefreie Aufzüge und Behindertenaufzüge eine zentrale Rolle, um den Zugang zu verschiedenen Gebäuden und Einrichtungen zu gewährleisten. Die Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Umsetzung dieser Vorgaben ist von zentraler Bedeutung, um systematische Benachteiligungen abzubauen. Barrierefreiheit ist damit nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit, sondern auch ein grundlegendes Menschenrecht, das die Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen Leben ermöglicht. Die fortschreitende Umsetzung dieser Maßnahmen trägt maßgeblich dazu bei, Chancengleichheit und soziale Gerechtigkeit zu fördern.

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