Wer einen Treppenlift einbauen lässt, hört häufig den Tipp: „Lass dir vorher unbedingt ein Attest vom Arzt ausstellen, sonst erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an.“ Doch stimmt das überhaupt?
Die kurze Antwort lautet:
Nein – zumindest nicht in jedem Fall.
Denn bei den Arbeitskosten für den Einbau eines Treppenlifts handelt es sich um eine Handwerkerleistung. Hierfür ist kein ärztliches Attest erforderlich.
Die Montage eines Treppenlifts zählt grundsätzlich zu den begünstigten Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. Absetzbar sind dabei die in der Rechnung ausgewiesenen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten. Materialkosten sind hiervon ausgeschlossen.
Voraussetzungen sind:
- Rechnung mit ausgewiesenen Lohnkosten
- unbare Zahlung (z. B. per Überweisung)
- selbst genutzte Immobilie
Außergewöhnliche Belastung: Medizinische Notwendigkeit nachweisen
Anders sieht es aus, wenn Sie die Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen möchten.
Hier prüft das Finanzamt, ob der Treppenlift aufgrund einer Erkrankung medizinisch notwendig war.
Die gute Nachricht:
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass kein vorheriges amtsärztliches Gutachten und auch keine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes erforderlich ist.
Das bedeutet jedoch nicht, dass gar kein Nachweis notwendig ist. Das Finanzamt darf weiterhin prüfen, ob der Einbau medizinisch erforderlich war.
Deshalb empfehlen viele Steuerberater und auch wir, sich vorsorglich ein ärztliches Attest des behandelnden Arztes ausstellen zu lassen. Dieses ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, erleichtert aber häufig die Anerkennung der Kosten.
Unser Tipp
Lassen Sie sich bereits vor dem Einbau Ihres Treppenlifts steuerlich beraten. Je nach persönlicher Situation kann entweder die wirtschaftlich sinnvollste Lösung sein:
- die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen,
- der Abzug als außergewöhnliche Belastung
- oder sogar eine Kombination mit Zuschüssen der Pflegekasse
Fazit
- Für die Lohnkosten als Handwerkerleistung benötigen Sie kein Attest.
- Für den Abzug als außergewöhnliche Belastung ist kein amtsärztliches Gutachten vorgeschrieben. Ein Attest Ihres behandelnden Arztes ist jedoch empfehlenswert, um die medizinische Notwendigkeit gegenüber dem Finanzamt einfacher nachweisen zu können.
Quellen
- Bundesfinanzhof, Urteil VI R 14/11 vom 05.10.2011
- Bundesfinanzhof, Urteil VI R 61/12 vom 06.02.2014
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